§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verband führt den Namen „Landesverband Berliner Galerien e.V.“. 
2) Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen. 
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbandes

1) Der Verband ist ein Zusammenschluss von Galeristinnen und Galeristen, die ihren 
Hauptsitz in Berlin oder in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg- 
Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder Sachsen haben und hauptberuflich 
überwiegend mit der bildenden Kunst des 20. und des 21. Jahrhunderts handeln. 
Der Verband vertritt die gemeinsamen beruflichen Interessen seiner Mitglieder in 
wirtschaftlicher, rechtlicher, fachlicher und kulturpolitischer Hinsicht. Der Verband 
nimmt für seine Mitglieder daher Einfluss auf die kulturellen Belange und auf das 
Gesetzgebungsverfahren in Berlin. Der Verband lässt sich beim Abgeordnetenhaus 
von Berlin registrieren. Der Verband hat das Recht, sich anderen Organisationen 
anzuschließen, wenn dies der wirksamen Interessenvertretung des Verbandes und 
seiner Mitglieder dienlich ist. Dies gilt insbesondere für die Mitgliedschaft in 
Verbänden oder Organisationen, die die satzungsgemäßen Berufsinteressen der 
Mitglieder auf nationaler, europäischer Ebene oder weltweit wahrnehmen. 

2) Der Verband erkennt die von der F.I.D.O.A.O. – Fédération Internationale des 
Diffuseurs d’ Oeuvres d’ Art Originales – ausgearbeiteten Standesregeln an und 
verlangt von seinen Mitgliedern, dass sie diese Richtlinien ebenfalls anerkennen 
und danach handeln, weil diese Richtlinien der Wahrung der Einheitlichkeit und 
Seriosität kunsthändlerischer Arbeit im nationalen und internationalen Bereich 
dienen. Zweck des Vereins ist daher auch, bei seinen Mitgliedern auf die 
Beachtung und Einhaltung der Standesrichtlinien zu achten. 

3) Der Verband betreibt weder Geschäfte noch strebt er danach, Gewinne zu 
erzielen.

§ 3 Formen und Erwerb der Mitgliedschaft

1) Der Verband hat 
a. Ordentliche Mitglieder (Absätze 2-6) 
b. Fördermitglieder (Absatz 7) 
c. Ehrenmitglieder (Absatz 8) 

2) Ordentliches Mitglied im Verband kann jede natürliche oder juristische Person 
werden, die - bei juristischen Personen in der Person des Geschäftsführers – die 
Voraussetzungen des § 2, Abs. 1 erfüllt. Der Nachweis der hauptberuflichen 
Tätigkeit gilt nur dann als erbracht, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der 
Antragstellung mindestens drei Jahre hauptberufliche Galerietätigkeit ausgeübt 
hat. Bei juristischen Personen muss diese hauptberufliche Tätigkeit von dem die 
Galerie wirklich betreibenden Geschäftsführer drei Jahre betragen. Darüber hinaus 
ist die Voraussetzung für die Aufnahme, dass der Bewerber in den vergangenen 
drei Jahren mindestens vier Ausstellungen pro Jahr in den eigenen Galerieräumen 
veranstaltet hat, Einladungen für die Ausstellungen versandt und seine 
Galerieräume in dieser Zeit einer uneingeschränkten Öffentlichkeit für mindestens 
20 Stunden pro Woche zugänglich sind. Indiz für die hauptberufliche 
Galerietätigkeit ist darüber hinaus die Förderung lebender Künstler und 
entsprechende Öffentlichkeitsarbeit. 
Im Aufnahmeantrag sind die Namen zweier Bürgen, die seit mindestens zwei 
Jahren Mitglied des Verbandes sind und nicht dem Vorstand angehören dürfen 
oder Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Galerien e.V. sind, anzugeben. Die 
begründeten Empfehlungen sind schriftlich direkt an den Vorstand zu senden. 
Jedes Mitglied kann in einem Jahr nur einmal bürgen. 

3) Auf Antrag können Galerien die außerordentliche Junior-Mitgliedschaft erwerben, 
die nach 6 Monaten nach Galerieeröffnung beantragt werden kann. Die Junior- 
Mitgliedschaft wird für ein Jahr auf Probe abgeschlossen und endet spätestens mit 
Erfüllung der Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft oder der 
Feststellung durch den Vorstand, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. 
Galerien müssen folgende Voraussetzungen für eine Junior-Mitgliedschaft erfüllen: 
Den Nachweis eigener Geschäftsräume und regelmäßige Öffnungszeiten sowie die 
Durchführungen von mindestens 4 Ausstellungen im Jahr. Sie zahlen jeweils die 
Hälfte des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder. Sie haben Teilnahmerecht 
an allen Veranstaltungen des LVBG, allerdings kein Stimmrecht. 

4) Mit Abgabe des Antrages auf Mitgliedschaft muss der Antragsteller die 
Standesregeln, soweit sie der Verband als verbindlich anerkannt hat, auch für sich 
als verbindlich anerkennen. 

5) Der Vorstand kann in begründeten Fällen bei der Entscheidung über die Aufnahme 
eines Mitgliedes Ausnahmen zulassen, wenn das Einhalten der Voraussetzungen 
im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde. 

6) Über die Aufnahme eines Antrags auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand 
innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung mehrheitlich. Der Vorstand ist 
berechtigt, vor Entscheidung über den Antrag fehlende Unterlagen anzufordern, 
wobei er angemessene Fristen für die Erledigung der jeweiligen Auflagen setzen 
kann. Über den Antrag entscheidet die Mehrheit der im Vorstand abgegebenen 
Stimmen, wobei bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt gilt. Beabsichtigt 
der Vorstand, einen Aufnahmeantrag abzulehnen, so muss er dies dem 
Antragsteller unter Angabe von Gründen vor der Entscheidung über den 
Aufnahmeantrag mitteilen und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom 
Vorstand zu setzenden Frist zu den Bedenken Stellung zu nehmen. 

7) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die, ohne die 
Voraussetzungen des Absatzes 2 Sätze 1 bis 4 zu erfüllen, den Zweck und die 
Statuten des Verbandes anerkennt und diesen durch seine Mitgliedschaft 
unterstützen will. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Absatz 2 Satz 5, und 
die Absätze 4-6 gelten entsprechend, Näheres regelt die Vereinsordnung. 

8) Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die den Zweck und die 
Statuten des Vereins anerkennt und die sich in besonderer Weise für die Belange 
des Verbandes einsetzt oder um die Belange des Verbandes verdient gemacht hat. 
Der Erwerb der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, durch 
Annahmeerklärung des Ehrenmitgliedes. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 
2 Absatz 1 und ein Antrag auf Ehrenmitgliedschaft sind nicht erforderlich. Näheres 
regelt die Vereinsordnung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet 
a) durch Austritt des Mitglieds, der schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum 
Jahresende erklärt werden muss; 

b) für ordentliche Mitglieder durch Aufgabe des Geschäfts zum Ende des 
Geschäftsjahres; 

c) durch Ausschluss aus dem Verband. 
Der Ausschluss kann insbesondere dann erfolgen, 
- wenn bei dem Mitglied über eine Dauer von mindestens sechs Monaten die 
Voraussetzungen für die Aufnahme nicht mehr vorliegen, er also zum Beispiel 
keine dauernde Galerietätigkeit ausübt, keine Ausstellungen mehr durchführt, die 
Standesrichtlinien nicht einhält; 
- wenn ein Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich Falsifikate anbietet, sie zum 
Verkauf ausstellt oder Kunstwerke falsch deklariert; 
- wenn ein Mitglied sich verbandswidrig verhält; 
- wenn sich ein Mitglied mit den Beiträgen mehr als ein Jahr im Rückstand befindet 
und trotz Mahnung nicht zahlt; 
- oder wenn ein Mitglied einen anderen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung 
gibt. 

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Er hat vor 
Beschlussfassung dem Mitglied, dessen Ausschluss in Betracht kommt, unter Angabe der 
Ausschlussgründe und unter Setzung einer Frist von maximal einem Monat Gelegenheit 
zu geben, zum beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme hat 
er bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. 
Ist das Mitglied mit dem Ausschluss durch den Vorstand nicht einverstanden, kann es 
verlangen, dass die Mitgliederversammlung in der nächstfolgenden ordentlichen 
Versammlung erneut über die Ausschließung entscheidet. Die Mitgliederversammlung 
entscheidet nach Diskussion mit einfacher Mehrheit, wobei sie an die 
Ausschlussvoraussetzungen dieser Satzung gebunden ist.

§ 5 Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeitrag

1) Mit der Aufnahme in den Verband ist ein einmaliger Aufnahmebeitrag zu zahlen. 
Näheres regelt die Vereinsordnung. 

2) Mitglieder des Verbandes haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der 
Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten und wird in der Höhe durch 
die Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Aufnahme in der zweiten Jahreshälfte 
bewirkt einen halbierten Jahresbeitrag. Diese Regelung gilt nicht für eine Junior- 
Mitgliedschaft.

§ 6 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und höchstens 
fünf weiteren Mitgliedern. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eines 
Geschäftsführers bedienen. 
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. 
Beide haben jeweils Alleinvertretungsbefugnis. Der Stellvertreter darf jedoch im 
Innenverhältnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig sein. Beide 
Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 

2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher 
Mehrheit für je zwei Kalenderjahre gewählt. 
Als Kandidaten dürfen nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die dem Verband seit 
mindestens 2 Jahren als ordentliche Mitglieder angehören. Über alle 
Wahlkandidaten kann in einem Wahlgang gemeinsam abgestimmt werden. Die 
Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt der alte Vorstand bis zur 
Wahl des neuen Vorstandes im Amt. 

3) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder über 
die Vereinsordnung. 

4) Der Vorstand ist verpflichtet, in der jährlichen ordentlichen 
Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit zu legen und dort einen 
mit Prüfvermerk eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe versehenen 
Kassenbericht vorzulegen.

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom 
Vorstand einberufen, der Zeit und Ort der Versammlung bestimmt. 

2) Darüber hinaus kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen 
einberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der 
Verbandsmitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird. 

3) Eine Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der 
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor der 
Versammlung abgeschickt werden. 

4) Ein Mitglied kann sich bei der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied 
vertreten lassen, wobei kein Mitglied mehr als drei weitere Mitglieder vertreten 
darf. Die Vertreterbefugnis ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Die 
Vollmacht darf keine Weisungen enthalten. 

5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen 
Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der 
stimmberechtigten Mitglieder in offener Abstimmung gefasst. Die Abstimmung ist 
geheim durchzuführen, wenn mindestens zehn Prozent der anwesenden Mitglieder 
dies beantragt. 

6) Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn in der Einladung auf die 
bevorstehenden Änderungen hingewiesen wurde. Sie bedürfen einer Zweidrittel- 
Mehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. 

7) Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Versammlung. Der Vorstand ist 
berechtigt, die Versammlungsleitung ganz oder teilweise einem Dritten – sei es 
einem anderen Vorstandsmitglied, sei es einem vom Vorstand Bestimmten – zu 
übertragen. 
Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom 
Versammlungsleiter und einem Schriftführer seiner Wahl unterzeichnet werden 
muss.

§ 8 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen 
werden, zu der durch eingeschriebenen Brief mindestens vier Wochen vorher alle 
Mitglieder geladen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf mindestens drei Viertel der 
Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Im Falle einer Auflösung wird das 
Verbandsvermögen nach Erfüllung aller Verpflichtungen einem gemeinnützigen Zweck 
zugeführt, den der Vorstand bestimmen kann, soweit nicht die Mitgliederversammlung 
dem Vorstand eine besondere entsprechende Weisung erteilt. Die Auflösung erfolgt mit 
Zustimmung des Finanzamtes. 

Berlin, Juni 2011

 

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