§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verband führt den Namen „Landesverband Berliner Galerien e.V.“.
2) Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Verbandes
1) Der Verband ist ein Zusammenschluss von Galeristinnen und Galeristen, die ihren
Hauptsitz in Berlin oder in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder Sachsen haben und hauptberuflich
überwiegend mit der bildenden Kunst des 20. und des 21. Jahrhunderts handeln.
Der Verband vertritt die gemeinsamen beruflichen Interessen seiner Mitglieder in
wirtschaftlicher, rechtlicher, fachlicher und kulturpolitischer Hinsicht. Der Verband
nimmt für seine Mitglieder daher Einfluss auf die kulturellen Belange und auf das
Gesetzgebungsverfahren in Berlin. Der Verband lässt sich beim Abgeordnetenhaus
von Berlin registrieren. Der Verband hat das Recht, sich anderen Organisationen
anzuschließen, wenn dies der wirksamen Interessenvertretung des Verbandes und
seiner Mitglieder dienlich ist. Dies gilt insbesondere für die Mitgliedschaft in
Verbänden oder Organisationen, die die satzungsgemäßen Berufsinteressen der
Mitglieder auf nationaler, europäischer Ebene oder weltweit wahrnehmen.
2) Der Verband erkennt die von der F.I.D.O.A.O. – Fédération Internationale des
Diffuseurs d’ Oeuvres d’ Art Originales – ausgearbeiteten Standesregeln an und
verlangt von seinen Mitgliedern, dass sie diese Richtlinien ebenfalls anerkennen
und danach handeln, weil diese Richtlinien der Wahrung der Einheitlichkeit und
Seriosität kunsthändlerischer Arbeit im nationalen und internationalen Bereich
dienen. Zweck des Vereins ist daher auch, bei seinen Mitgliedern auf die
Beachtung und Einhaltung der Standesrichtlinien zu achten.
3) Der Verband betreibt weder Geschäfte noch strebt er danach, Gewinne zu
erzielen.
§ 3 Formen und Erwerb der Mitgliedschaft
1) Der Verband hat
a. Ordentliche Mitglieder (Absätze 2-6)
b. Fördermitglieder (Absatz 7)
c. Ehrenmitglieder (Absatz 8)
2) Ordentliches Mitglied im Verband kann jede natürliche oder juristische Person
werden, die - bei juristischen Personen in der Person des Geschäftsführers – die
Voraussetzungen des § 2, Abs. 1 erfüllt. Der Nachweis der hauptberuflichen
Tätigkeit gilt nur dann als erbracht, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der
Antragstellung mindestens drei Jahre hauptberufliche Galerietätigkeit ausgeübt
hat. Bei juristischen Personen muss diese hauptberufliche Tätigkeit von dem die
Galerie wirklich betreibenden Geschäftsführer drei Jahre betragen. Darüber hinaus
ist die Voraussetzung für die Aufnahme, dass der Bewerber in den vergangenen
drei Jahren mindestens vier Ausstellungen pro Jahr in den eigenen Galerieräumen
veranstaltet hat, Einladungen für die Ausstellungen versandt und seine
Galerieräume in dieser Zeit einer uneingeschränkten Öffentlichkeit für mindestens
20 Stunden pro Woche zugänglich sind. Indiz für die hauptberufliche
Galerietätigkeit ist darüber hinaus die Förderung lebender Künstler und
entsprechende Öffentlichkeitsarbeit.
Im Aufnahmeantrag sind die Namen zweier Bürgen, die seit mindestens zwei
Jahren Mitglied des Verbandes sind und nicht dem Vorstand angehören dürfen
oder Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Galerien e.V. sind, anzugeben. Die
begründeten Empfehlungen sind schriftlich direkt an den Vorstand zu senden.
Jedes Mitglied kann in einem Jahr nur einmal bürgen.
3) Auf Antrag können Galerien die außerordentliche Junior-Mitgliedschaft erwerben,
die nach 6 Monaten nach Galerieeröffnung beantragt werden kann. Die Junior-
Mitgliedschaft wird für ein Jahr auf Probe abgeschlossen und endet spätestens mit
Erfüllung der Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft oder der
Feststellung durch den Vorstand, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Galerien müssen folgende Voraussetzungen für eine Junior-Mitgliedschaft erfüllen:
Den Nachweis eigener Geschäftsräume und regelmäßige Öffnungszeiten sowie die
Durchführungen von mindestens 4 Ausstellungen im Jahr. Sie zahlen jeweils die
Hälfte des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder. Sie haben Teilnahmerecht
an allen Veranstaltungen des LVBG, allerdings kein Stimmrecht.
4) Mit Abgabe des Antrages auf Mitgliedschaft muss der Antragsteller die
Standesregeln, soweit sie der Verband als verbindlich anerkannt hat, auch für sich
als verbindlich anerkennen.
5) Der Vorstand kann in begründeten Fällen bei der Entscheidung über die Aufnahme
eines Mitgliedes Ausnahmen zulassen, wenn das Einhalten der Voraussetzungen
im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.
6) Über die Aufnahme eines Antrags auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand
innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung mehrheitlich. Der Vorstand ist
berechtigt, vor Entscheidung über den Antrag fehlende Unterlagen anzufordern,
wobei er angemessene Fristen für die Erledigung der jeweiligen Auflagen setzen
kann. Über den Antrag entscheidet die Mehrheit der im Vorstand abgegebenen
Stimmen, wobei bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt gilt. Beabsichtigt
der Vorstand, einen Aufnahmeantrag abzulehnen, so muss er dies dem
Antragsteller unter Angabe von Gründen vor der Entscheidung über den
Aufnahmeantrag mitteilen und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom
Vorstand zu setzenden Frist zu den Bedenken Stellung zu nehmen.
7) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die, ohne die
Voraussetzungen des Absatzes 2 Sätze 1 bis 4 zu erfüllen, den Zweck und die
Statuten des Verbandes anerkennt und diesen durch seine Mitgliedschaft
unterstützen will. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Absatz 2 Satz 5, und
die Absätze 4-6 gelten entsprechend, Näheres regelt die Vereinsordnung.
8) Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die den Zweck und die
Statuten des Vereins anerkennt und die sich in besonderer Weise für die Belange
des Verbandes einsetzt oder um die Belange des Verbandes verdient gemacht hat.
Der Erwerb der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, durch
Annahmeerklärung des Ehrenmitgliedes. Die Erfüllung der Voraussetzungen des §
2 Absatz 1 und ein Antrag auf Ehrenmitgliedschaft sind nicht erforderlich. Näheres
regelt die Vereinsordnung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt des Mitglieds, der schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum
Jahresende erklärt werden muss;
b) für ordentliche Mitglieder durch Aufgabe des Geschäfts zum Ende des
Geschäftsjahres;
c) durch Ausschluss aus dem Verband.
Der Ausschluss kann insbesondere dann erfolgen,
- wenn bei dem Mitglied über eine Dauer von mindestens sechs Monaten die
Voraussetzungen für die Aufnahme nicht mehr vorliegen, er also zum Beispiel
keine dauernde Galerietätigkeit ausübt, keine Ausstellungen mehr durchführt, die
Standesrichtlinien nicht einhält;
- wenn ein Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich Falsifikate anbietet, sie zum
Verkauf ausstellt oder Kunstwerke falsch deklariert;
- wenn ein Mitglied sich verbandswidrig verhält;
- wenn sich ein Mitglied mit den Beiträgen mehr als ein Jahr im Rückstand befindet
und trotz Mahnung nicht zahlt;
- oder wenn ein Mitglied einen anderen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung
gibt.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Er hat vor
Beschlussfassung dem Mitglied, dessen Ausschluss in Betracht kommt, unter Angabe der
Ausschlussgründe und unter Setzung einer Frist von maximal einem Monat Gelegenheit
zu geben, zum beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme hat
er bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
Ist das Mitglied mit dem Ausschluss durch den Vorstand nicht einverstanden, kann es
verlangen, dass die Mitgliederversammlung in der nächstfolgenden ordentlichen
Versammlung erneut über die Ausschließung entscheidet. Die Mitgliederversammlung
entscheidet nach Diskussion mit einfacher Mehrheit, wobei sie an die
Ausschlussvoraussetzungen dieser Satzung gebunden ist.
§ 5 Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeitrag
1) Mit der Aufnahme in den Verband ist ein einmaliger Aufnahmebeitrag zu zahlen.
Näheres regelt die Vereinsordnung.
2) Mitglieder des Verbandes haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der
Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten und wird in der Höhe durch
die Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Aufnahme in der zweiten Jahreshälfte
bewirkt einen halbierten Jahresbeitrag. Diese Regelung gilt nicht für eine Junior-
Mitgliedschaft.
§ 6 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und höchstens
fünf weiteren Mitgliedern. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eines
Geschäftsführers bedienen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Beide haben jeweils Alleinvertretungsbefugnis. Der Stellvertreter darf jedoch im
Innenverhältnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig sein. Beide
Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit für je zwei Kalenderjahre gewählt.
Als Kandidaten dürfen nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die dem Verband seit
mindestens 2 Jahren als ordentliche Mitglieder angehören. Über alle
Wahlkandidaten kann in einem Wahlgang gemeinsam abgestimmt werden. Die
Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt der alte Vorstand bis zur
Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
3) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder über
die Vereinsordnung.
4) Der Vorstand ist verpflichtet, in der jährlichen ordentlichen
Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit zu legen und dort einen
mit Prüfvermerk eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe versehenen
Kassenbericht vorzulegen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom
Vorstand einberufen, der Zeit und Ort der Versammlung bestimmt.
2) Darüber hinaus kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen
einberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der
Verbandsmitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
3) Eine Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor der
Versammlung abgeschickt werden.
4) Ein Mitglied kann sich bei der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied
vertreten lassen, wobei kein Mitglied mehr als drei weitere Mitglieder vertreten
darf. Die Vertreterbefugnis ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Die
Vollmacht darf keine Weisungen enthalten.
5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder in offener Abstimmung gefasst. Die Abstimmung ist
geheim durchzuführen, wenn mindestens zehn Prozent der anwesenden Mitglieder
dies beantragt.
6) Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn in der Einladung auf die
bevorstehenden Änderungen hingewiesen wurde. Sie bedürfen einer Zweidrittel-
Mehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
7) Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Versammlung. Der Vorstand ist
berechtigt, die Versammlungsleitung ganz oder teilweise einem Dritten – sei es
einem anderen Vorstandsmitglied, sei es einem vom Vorstand Bestimmten – zu
übertragen.
Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom
Versammlungsleiter und einem Schriftführer seiner Wahl unterzeichnet werden
muss.
§ 8 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden, zu der durch eingeschriebenen Brief mindestens vier Wochen vorher alle
Mitglieder geladen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf mindestens drei Viertel der
Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Im Falle einer Auflösung wird das
Verbandsvermögen nach Erfüllung aller Verpflichtungen einem gemeinnützigen Zweck
zugeführt, den der Vorstand bestimmen kann, soweit nicht die Mitgliederversammlung
dem Vorstand eine besondere entsprechende Weisung erteilt. Die Auflösung erfolgt mit
Zustimmung des Finanzamtes.
Berlin, Juni 2011
Landesverband
Berliner Galerien e.V.
Kalckreuthstraße 15
10777 Berlin
lvbg@berliner-galerien.de
T: +49.30.310197–14
F: +49.30.310197–15
Vorstand
Werner Tammen
(Vorsitzender)
Andreas Herrmann
(stellv. Vorsitzender)
Nana Poll
Ehrenpräsidenten
Georg Nothelfer †
Eva Poll
Michael J. Wewerka